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Regelungen für die Transparenz der Bankgeschäfte und für den Schutz der Kunden

Laut dem Festgelegten im Artikel 9 der Verordnung ECO/734/2004 informieren wir Sie, dass die Regelungen für die Transparenz der Bankgeschäfte und für den Schutz der Kunden von finanziellen Dienstleistungen in den folgenden Bestimmungen enthalten sind:

  • Verordnung des Finanzministeriums vom 12. Dezember 1989 über Zinssätze und Gebühren, Handlungsprozeduren, Mitteilungen an Kunden und Werbung der Finanzinstitute. 
  • Rundschreiben der spanischen Zentralbank 8/1990 vom 7. September über die Transparenz der Bankgeschäfte und den Schutz der Kunden.
  • Königliches Dekret 629/1993 vom 3. Mai über die Handlungsprozedur der Aktienmärkte und die obligatorischen Register.
  • Verordnung des Finanzministeriums vom 5. Mai 1994 über die Transparenz der finanziellen Konditionen für Hypothekendarlehen.
  • Gesetz 7/1995 vom 23. März über Konsumdarlehen. 
  • Verordnung des Finanzministeriums vom 25. Oktober 1995 über die Teilentwicklung des Königlichen Dekrets 629/1993 vom 3. Mai, über die Handlungsprozedur der Aktienmärkte und die obligatorischen Register.
  • Rundschreiben des spanischen Wertpapiermarktauschusses 1/1996 vom 27. März über die Handlungsprozedur, Transparenz und Identifizierung der Kunden bei Wertpapiergeschäften. 
  • Gesetz 7/1998 vom 13. April über allgemeine Abschlussbedingungen.
  • Gesetz 9/1999 vom 12. April über die rechtliche Regelung der Überweisungen zwischen EU-Mitgliedstaaten.  
  • Verordnung des Finanzministeriums vom 16. November 2000 über die Entwicklung des Gesetzes 9/1999 vom 12. April über die rechtliche Regelung der Überweisungen zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie andere Themen rund um die Abwicklung der Überweisungen.
  • Gesetz 44/2002 vom 22. November über Maßnahmen für die Reform des Finanzsystems.
  • Verordnung PRE/1019/2003 vom 24. April über die Transparenz der Preise von Finanz-dienstleistungen, die an Geldautomaten abgewickelt werden.  
  • Königliches Dekret 303/2004 vom 20. Februar über die Bewilligung der Regelungen für Beauftragte in Bezug auf den Schutz der Kunden von finanziellen Dienstleistungen. 
  • Verordnung ECO/734/2004 vom 11. März über die Kundenserviceabteilungen und -services und über den Ombudsmann der Finanzinstitute.  

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